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Art. 10

Fassungen
ab 20.10.1993 — BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.10.1993 BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 672/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft, vorausgesetzt, daß eine oder mehr Strecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs die Gebiete von zumindest vier der Staaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, ohne Unterbrechung verbinden.
  2. Absatz 2,Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, wodurch der besagten Bedingung genügt wird.
  3. Absatz 3,Für jeden Staat, der eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in Absatz eins und 2 dieses Artikels angeführten 90tägigen Frist hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153506

Alte Dokumentnummer

N9199317269L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/672/A10/NOR12153506