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Art. 11

Fassungen
ab 20.10.1993 — BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute20.10.1993 BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 672/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 11

Grenzen der Anwendung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und entsprechend den Erfordernissen der Situation zu setzen, die sie für ihre innere und äußere Sicherheit als erforderlich erachtet.
  2. Absatz 2,Solche Maßnahmen, die vorübergehender Natur sein müssen, sind der Hinterlegungsstelle unter Angabe ihrer Natur unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153507

Alte Dokumentnummer

N9199317270L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/672/A11/NOR12153507