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Art. 14

Fassungen
ab 20.10.1993 — BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute20.10.1993 BGBl. Nr. 672/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 672/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 14

Abänderung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann entsprechend der in diesem Artikel angeführten Vorgangsweise vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 abgeändert werden.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
  3. Absatz 3,Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Jede vorgeschlagene Änderung, die entsprechend Absatz 3, dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, vorausgesetzt, daß während dieser zwölfmonatigen Frist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht von einem Staat, der Vertragspartei ist, bekanntgegeben wird, daß dieser die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
  5. Absatz 5,Wenn ein Einwand gegen eine vorgeschlagene Abänderung entsprechend Absatz 4, dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153510

Alte Dokumentnummer

N9199317273L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/672/A14/NOR12153510