Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1993Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Abänderung der Anhänge I und IIAbänderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei
(1)Absatz eins,Die Anhänge I und II zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel niedergelegten Vorgangsweise abgeändert werden.Die Anhänge römisch eins und römisch zwei zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel niedergelegten Vorgangsweise abgeändert werden.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von dieser zu den Anhängen I und II vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von dieser zu den Anhängen römisch eins und römisch zwei vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
(3)Absatz 3,Wenn die Abänderung von der Mehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist der Abänderungsvorschlag vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den direkt betroffenen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Vertragspartei direkt betroffen, wenn im Falle einer Aufnahme einer neuen Strecke, eines wichtigen Terminals, eines Grenzübergangs, eines Spurwechselbahnhofs oder einer Verbindung oder eines Hafens für Fähren oder im Falle einer Änderung derselben diese Strecke durch ihr Staatsgebiet führt oder direkt an den wichtigen Terminal angebunden ist oder wenn der betreffende wichtige Terminal, Grenzübergang, Spurwechselbahnhof oder Terminal der Verbindung oder des Hafens für Fähren auf besagtem Staatsgebiet gelegen sind.
(4)Absatz 4,Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß Abs. 2 und 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn keine der direkt betroffenen Vertragsparteien innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung informiert hat.Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn keine der direkt betroffenen Vertragsparteien innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung informiert hat.
(5)Absatz 5,Jede so angenommene Änderung ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen an alle Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die Hinterlegungsstelle in Kraft.
(6)Absatz 6,Wenn ein Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Abs. 4 dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.Wenn ein Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Absatz 4, dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
(7)Absatz 7,Die Hinterlegungsstelle ist vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich darüber zu informieren, welche Vertragsparteien direkt von einer vorgeschlagenen Änderung betroffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12153511
Alte Dokumentnummer
N9199317274L