Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 14. (1) Für die im § 12 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):Paragraph 14, (1) Für die im Paragraph 12, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 98 für M =< 35 000 kg,
M
L tief EPN = 98 + 7,75 x log ------
35 000
für 35 000 =< M =< 280 000 kg,
L tief EPN = 105 für M => 280 000 kg;
b) am Seitenlärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 94 für M =< 35 000 kg,
M
L tief EPN = 94 + 8,5 x log ------
35 000
für 35 000 =< M =< 400 000 kg,
L tief EPN = 103 für M => 400 000 kg;
c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
1. für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
L tief EPN = 89 für M =< 48 125 kg,
M
L tief EPN = 101 + 13,3 x log -------
385 000
für 48 125 =< M =< 385 000 kg,
L tief EPN = 101 für M => 385 000 kg;
2. für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
L tief EPN = 89 für M =< 28 615 kg,
M
L tief EPN = 104 + 13,3 x log -------
385 000
für 28 615 =< M =< 385 000 kg,
L tief EPN = 104 für M => 385 000 kg;
3. für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
L tief EPN = 89 für M =< 20 234 kg,
M
L tief EPN = 106 + 13,3 x log -------
385 000
für 20 234 =< M =< 385 000 kg,
L tief EPN = 106 für M => 385 000 kg;
(2)Absatz 2,Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur von 15 Grad C anstatt 25 Grad C verwendet wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie mit den im Abs. 1 lit. c genannten Lärmgrenzwerten verglichen werden.Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur von 15 Grad C anstatt 25 Grad C verwendet wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie mit den im Absatz eins, Litera c, genannten Lärmgrenzwerten verglichen werden.
(3)Absatz 3,Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wennÜberschreitungen der im Absatz eins, genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar