Rechtstracker.at

Art. 1 § 20a

Fassungen
25.04.1997 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 20a25.04.199731.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 20a01.03.199724.04.1997 § → § BGBl. I Nr. 44/1997
Art. 1 § 20a01.07.199528.02.1997 BGBl. Nr. 821/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst

mittels Mobilfunk

Paragraph 20 a, (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; Paragraph 20 a, Absatz 2 bis 10 ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
  2. Absatz 3,Die Konzessionsvergabe ist, unbeschadet der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzugebenden technischen Kriterien, an die Erfüllung sachlicher und persönlicher Voraussetzungen zu binden. Die Ausschreibungsunterlagen haben die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie die hiefür erforderlichen Nachweise anzugeben. Als persönliche und sachliche Voraussetzungen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;
    2. Ziffer 2
      Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;
    3. Ziffer 3
      Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;
    4. Ziffer 4
      Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung.
    Die Ausschreibungsunterlagen haben weiters anzugeben, ob die Konzession nach Absatz 7 b, Ziffer eins, oder Absatz 7 b, Ziffer 2, vergeben wird.

  1. Absatz 3 a,Von der Bewerbung um die 1997 zu vergebende Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich DCS-1800 sind Personen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf Grund einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz einen reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk betreiben, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Personen, die mit einem Betreiber in einer der von Paragraph 41, des Kartellgesetzes 1988 erfaßten Formen verbunden sind.

  1. Absatz 3 b,Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 Mhz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.
  2. Absatz 4,Der Antragsteller, dem die Konzession erteilt wird, hat ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen reservierten Fernmeldedienstes den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs Rechnung tragendes Konzessionsentgelt zu leisten. Jeder Antrag auf Erteilung einer Konzession hat die Höhe des Konzessionsentgelts einschließlich der für seine Zahlung angebotenen Sicherheiten zu nennen, das der Antragsteller für die Konzession zur Nutzung des reservierten Fernmeldedienstes und der dafür vorgesehenen Frequenzen im Fall der Konzessionserteilung zu zahlen bereit ist. Die vom Antragsteller angebotenen Sicherheitsleistungen müssen die Einbringlichkeit des Konzessionsentgelts gewährleisten. Die Behörde hat das Konzessionsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Konzessionsentgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.
  3. Absatz 5,Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.
  4. Absatz 6,Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik Anmerkung, richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  5. Absatz 7,Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.

  1. Absatz 7 a,Die Behörde hat die Anträge zunächst einzeln daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Absatz 3,) sowie die technischen Kriterien (Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins,) für die Konzessionserteilung erfüllt.

  1. Absatz 7 b,Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die Voraussetzungen des Absatz 7 a, erfüllt, und entweder

1. auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz eins,) die in Paragraph 20 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Kriterien am besten gewährleistet. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 7 a, oder auf Grund von Paragraph 20 a, Absatz 7 b, Ziffer eins, abweisen. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 7 b, Ziffer eins, oder 2. sofern dies auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des

reservierten Fernmeldedienstes gerechtfertigt ist, abweichend von Ziffer eins,, dessen Antrag das höchste Konzessionsentgelt enthält. Die Antragsteller können das in ihrem Antrag genannte Konzessionsentgelt (auch nach dem von der Behörde gemäß Absatz 7, gesetzten Zeitpunkt) bis zu einem von der Behörde dafür gesetzten Zeitpunkt abändern. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Konzessionsentgelt ausschließlich erhöht werden. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 7 a, oder deswegen abweisen, weil ihr Antrag nicht das höchste Konzessionsentgelt enthalten hat. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich des Verfahrens zur Feststellung des höchsten Konzessionsentgelts. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag deswegen abgewiesen wird, weil er gemäß Paragraph 20 a, Absatz 7 b, Ziffer 2, nicht das höchste Konzessionsentgelt enthält, hat auch den Betrag des höchsten Konzessionsentgelts zu nennen.

  1. Absatz 8,Unbeschadet des Absatz 4, sowie des Paragraph 20, Absatz 5, kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Absatz 7,) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.

  1. Absatz 9,Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 10,Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Absatz 4,) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Absatz 4, erster Satz sinngemäß.
  3. Absatz 11,Unbeschadet Paragraph 20, Absatz 7, kann die Konzession nachträglich geändert werden
    1. Ziffer eins
      auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen gemäß Absatz 8,, auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen den reservierten Fernmeldedienst nicht in seinem Wesen verändert;
    3. Ziffer 3
      von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einem Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.

Schlagworte

Finanzstabilität, Beginnfrist, Planungskosten, Sachverständigenkosten

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12158162

Alte Dokumentnummer

N9199761694J