Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) (2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der
Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,
Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und
Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten GebührenEntscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Ziffer 2, genannten Gebühren
betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.
Schlagworte
Rundfunkbewilligung, Rundfunkgebühr
Dokumentnummer
NOR12156844
Alte Dokumentnummer
N9199654865J