Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2009Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.

(2)Absatz 2,Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Absatz eins, versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
Anmerkung
Notifikationshinweis: BGBl. II Nr. 211/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40105218