Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2009Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:
Packungsgröße in | Mindestschriftgröße in Millimeter |
Gramm | Zentiliter |
| | bis | 50 | | | bis | 5 | 2 |
> | 50 | bis | 200 | > | 5 | bis | 20 | 3 |
> | 200 | bis | 1 000 | > | 20 | bis | 100 | 4 |
> | 1 000 | | | > | 100 | | | 6 |
| | | | | | | | |
ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.
(2)Absatz 2,Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
(3)Absatz 3,Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.Wird das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(4)Absatz 4,Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Absatz eins, nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40105219