Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/1997Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fälligkeit und Abstattung
§ 3. (1) Die gemäß § 2 ermittelten Kosten sind durch den Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 1. des Monats im voraus an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Buchhaltung, P.S.K.-Konto Nr. 5040.003, zu entrichten.Paragraph 3, (1) Die gemäß Paragraph 2, ermittelten Kosten sind durch den Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 1. des Monats im voraus an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Buchhaltung, P.S.K.-Konto Nr. 5040.003, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der Kostenersatz für die Monate Jänner bis April 1993 in einem Betrag bis zum 1. April 1993 zu entrichten.Abweichend von Absatz eins, ist der Kostenersatz für die Monate Jänner bis April 1993 in einem Betrag bis zum 1. April 1993 zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12153701
Alte Dokumentnummer
N9199326669J