Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 10.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 10
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Explosivstoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.33 und 3.38 führen müssen.bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 15 und 3 Punkt 22, bei Tag die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 33 und 3 Punkt 38 führen müssen.
Explosive Stoffe und Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 5 kg übersteigt;
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt, bei Beförderung von Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und von Patronen für Handfeuerwaffen jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt;
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 15 kg übersteigt, bei Beförderung von Schwarzpulver-Zündschnüren mit langsamer Verbrennung jedoch nur, wenn ihr Bruttogewicht insgesamt 100 kg übersteigt;
4. Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in Z 1 bis 3 genannter
Güter,
p1 p2 pn
wenn -- + -- + ..... + -- >= 1, wobei
P1 P2 Pn
p1, p2 ............. pn das Bruttogewicht der einzelnen Güter,
P1, P2 ............. Pn das in Z 1 bis 3 angegebene
Höchstgewicht bedeutet;
Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.
Dokumentnummer
NOR12153984
Alte Dokumentnummer
N9199327872J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anhang 10
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zu § 12.03 Z 2
Tiefgangsanzeiger
(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Dokumentnummer
NOR12153994
Alte Dokumentnummer
N9199327882J