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Anl. 9

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 904.07.199812.08.2005 § → § BGBl. II Nr. 216/1998 · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
Anl. 928.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 9.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                          Anhang 9

                                                       --------------

                                                       zu § 11.14 Z 3

                   Bundesministerium für öffentliche

                       Wirtschaft und Verkehr

                         Schiffahrtspolizei

FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE

                                                       Stempel-

gemäß § 11.14 Z 3                                      marke

der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153993

Alte Dokumentnummer

N9199327881J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 9

                                                         ------------

Feuergefährliche Stoffe,

bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 21, bei Tag die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 32 und 3 Punkt 37 führen müssen.

  1. Ziffer eins
    Brennbare Flüssigkeiten:
    Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchstens 100 Grad C haben.
    Als Beförderung von feuergefährlichen Stoffen gilt jedoch nicht die Beförderung von
    1. Litera a
      brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
    2. Litera b
      brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht überschreitenden Menge,
    3. Litera c
      Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.
  2. Ziffer 2
    Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
    wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge
    als
    2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
    10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
    befördert werden.

Schlagworte

Hauptmaschine

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153997

Alte Dokumentnummer

N9199327885J