Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 9.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anhang 9
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zu § 11.14 Z 3
Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr
Schiffahrtspolizei
FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE
Stempel-
gemäß § 11.14 Z 3 marke
der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen
Dokumentnummer
NOR12153993
Alte Dokumentnummer
N9199327881J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 9
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Feuergefährliche Stoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.32 und 3.37 führen müssen.bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 14 und 3 Punkt 21, bei Tag die Bezeichnung nach Paragraphen 3 Punkt 32 und 3 Punkt 37 führen müssen.
Brennbare Flüssigkeiten:
Als solche werden im Sinne dieser Verordnung alle Kohlenwasserstoffe und flüssigen Brennstoffe verstanden, die bei einem Barometerstand von 760 mm Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höchstens 100 Grad C haben.
Als Beförderung von feuergefährlichen Stoffen gilt jedoch nicht die Beförderung von
brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht überschreitenden Menge,
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.
Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
wenn diese Flüssigkeiten auf einem Fahrzeug in größerer Menge
als
2 kg bei Schwefelkohlenstoff oder
10 kg bei den anderen Flüssigkeiten
befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12153997
Alte Dokumentnummer
N9199327885J