Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.08.1999 bis 12.08.2005 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.08.199912.08.2005 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
Anl. 204.07.199831.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 216/1998 · 2 Dokumente
Anl. 228.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 2.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an

Binnenschiffen

  1. Ziffer eins
    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In dieser Anlage gelten als:
  1. Litera a
    „Ebene der größten Einsenkung'':
    die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schiffahrt noch verwendet werden darf;
  2. Litera b
    „Freibord'':
    Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand;
  3. Litera c
    „Sicherheitsabstand'':
    Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, dabei werden jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt;
  4. Litera d
    „Fahrtbereiche'':
    Bereiche, die aufgrund der Art und der Ausrüstung der Binnenschiffe und des Freibordes und des Sicherheitsabstandes derselben nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH wie folgt eingeteilt werden:

       Fahrtbereich 1 ............................  Höhe bis 2,0 m

       Fahrtbereich 2 ............................  Höhe bis 1,2 m

       Fahrtbereich 3 ............................  Höhe bis 0,6 m.

Die kennzeichnende Wellenhöhe ist das Mittel von 10 vH der Wellen, welche bei einer kurzen Beobachtungsdauer die größte Höhe zwischen Wellenberg und Wellental haben.

  1. Ziffer 2
    MINDESTFREIBORD, SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN
    EINSENKUNG

2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde entsprechend dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.

2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.

3. EINSENKUNGSMARKEN

3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die von der Behörde festgelegte größte Einsenkung anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.

3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen.

Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.

Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.

Für die Fahrzeuge, die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muß der Ring nicht dargestellt werden.

3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.

Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.

Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Strichs, welcher den Freibordring schneidet, (oder die Breite des obersten horizontalen Strichs, wenn es mehrere Freiborde gibt und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.

4. TIEFGANGSANZEIGER

4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.

4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 12 Punkt 03, Ziffer 2, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muß die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.

Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.

4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen gemäß den Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Skizze der Freibordmarke

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Schlagworte

Wassereinleitung

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153977

Alte Dokumentnummer

N9199327865J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                            Anhang 2

                                                      zu § 11.02 Z 1

                         Schiffahrtspolizei

               Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

--------------------------------------------------------------------

Lfd.    Bezeichnung der   Sitz der Außenstelle Aufsichtsbereich der

Nr.       Außenstelle                               Außenstelle

--------------------------------------------------------------------

1  Stromaufsicht       Hainburg (NÖ)          Donau von

    HAINBURG                                   Stromkilometer

                                               1872,700am rechten

                                               Ufer und von 1880,260

                                               am linken Ufer bis

                                               1894,000 und March

--------------------------------------------------------------------

2  Stromaufsicht       Wildungsmauer (NÖ)     Donau von

    WILDUNGSMAUER                              Stromkilometer

                                               1894,000 bis 1915,730

--------------------------------------------------------------------

3  Schleusenaufsicht   Wien                   Schleusenbereich

    FREUDENAU                                  von Stromkilometer

                                               1919,520 bis 1923,750

--------------------------------------------------------------------

4  Strom- und          Wien                   Donau von

    Hafenaufsicht                              Stromkilometer 1915,

    WIEN                                       730 bis 1919,520

                                               und 1923,750 bis

                                               1937,730

                                               einschließlich der

                                               Häfen Lobau, Albern

                                               und Freudenau sowie

                                               des Wiener

                                               Donaukanals

--------------------------------------------------------------------

5  Strom- und          Greifenstein (NÖ)      Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    GREIFENSTEIN                               1937,730 bis 1961,300

--------------------------------------------------------------------

6  Strom- und          Zwentendorf (NÖ)       Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    ALTENWÖRTH                                 1961,300 bis 1994,000

--------------------------------------------------------------------

7  Strom- und          Krems (NÖ)             Donau von

    Hafenaufsicht                              Stromkilometer

    KREMS                                      1994,000 bis 2025,000

                                               einschließlich des

                                               Hafens Krems

--------------------------------------------------------------------

8  Strom- und          Melk (NÖ               Donau von)

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    MELK                                       2025,000 bis 2045,000

--------------------------------------------------------------------

9  Strom- und          Persenbeug (NÖ)        Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    PERSENBEUG                                 2045,000 bis 2067,950

--------------------------------------------------------------------

10  Strom- und          Grein (OÖ)             Donau von

    Hafenaufsicht                              Stromkilometer

    GREIN                                      2067,950 bis 2090,000

                                               am rechten Ufer und

                                               2091,000 am linken

                                               Ufer einschließlich

                                               des Hafens Grein

--------------------------------------------------------------------

11  Strom- und          Wallsee (OÖ)           Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    WALLSEE                                    2090,000 am rechten

                                               Ufer und 2091,000 am

                                               linken Ufer bis

                                               2111,828

--------------------------------------------------------------------

12  Strom- und          St. Georgen/Gusen(OÖ)  Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    ABWINDEN                                   2111,828 bis 2124,600

--------------------------------------------------------------------

13  Strom- und          Linz (OÖ)              Donau von

    Hafenaufsicht                              Stromkilometer

    LINZ                                       2124,600 bis 2143,000

                                               einschließlich des

                                               Stadthafens sowie des

                                               Tank- und

                                               Industriehafens

--------------------------------------------------------------------

14  Strom- und          Wilhering (OÖ)         Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    OTTENSHEIM                                 2143,000 bis 2158,000

--------------------------------------------------------------------

15  Strom- und          Aschach (OÖ)           Donau von

    Schleusenaufsicht                          Stromkilometer

    ASCHACH                                    2158,000 bis 2181,500

--------------------------------------------------------------------

16  Strom- und          Engelhartszell (OÖ)    Donau von

    Hafenaufsicht                              Stromkilometer

    ENGELHARTSZELL                             2181,500 bis 2201,770

                                               am linken Ufer und

                                               2223,150 am rechten

                                               Ufer einschließlich

                                               des Hafens Kasten

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12159326

Alte Dokumentnummer

N9199913529U