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Anlage 3
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Bezeichnung der Fahrzeuge
1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil
3. Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom
Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m, sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m, sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 3,).
1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 5, als:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
1.4.1 „Topplicht'': ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2 „Seitenlichter'': ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3 „Hecklicht'': ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4 „von allen Seiten sichtbares Licht'': ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.
1.5 Erklärung der Symbole:
Ein Licht, das dem Blick des Betrachters (Zeichen a
tatsächlich entzogen ist, ist mit einem nicht
Punkt in der Mitte versehen. darstellbar)
Von allen Seiten sichtbares Licht (Zeichen b
nicht
darstellbar)
Nur über einen eingeschränkten Horizontbogen (Zeichen c
sichtbares Licht nicht
darstellbar)
Funkellicht (Zeichen d
nicht
darstellbar)
Nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht (Zeichen e
nicht
darstellbar)
Tafel oder Flagge (Zeichen f
nicht
darstellbar)
Wimpel (Zeichen g
nicht
darstellbar)
Ball (Zeichen h
nicht
darstellbar)
Zylinder (Zeichen i
nicht
darstellbar)
Kegel (Zeichen j
nicht
darstellbar)
Doppelkegel (Zeichen k
nicht
darstellbar)
Radarreflektor (Zeichen l
nicht
darstellbar)
Bei Nacht Bei Tag
2. BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT
2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
2.1.1 (§ 3.08 Z 1):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht
2.1.2 (§ 3.08 Z 2):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Wahlweise ein zweites
Topplicht auf dem Hinterschiff
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,
dem vorübergehend ein Vorspann
vorausfährt (§ 3.08 Z 3):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht und
erforderlichenfalls ein zweites
Topplicht auf dem Hinterschiff
2.2 Schleppverbände
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit
an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an
(§ 3.09 Z 1): der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 1):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefaßt
ist, die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren
mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit
Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an
(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 2):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefaßt
ist, die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die
den letzten Anhang bilden
(§ 3.09 Z 3):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes Hecklicht
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei weiße Hecklichter, auf
den äußersten Fahrzeugen
des Verbandes
2.3 Schubverbände
2.3.1 (§ 3.10 Z 1):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Drei Topplichter in Form
eines gleichseitigen Dreiecks
angeordnet, Seitenlichter und
drei Hecklichter auf dem
Schubschiff
2.4 Koppelverbände
2.4.1 (§ 3.11 Z 1):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb ein Topplicht
und ein Hecklicht; an den
Außenseiten des Verbandes
Seitenlichter
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder
mehrere Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb als
Vorspann vorausfahren
(§ 3.11 Z 2):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.5 Fahrzeuge unter Segel
2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, ein
Hecklicht und wahlweise zwei
gewöhnliche oder helle, von
allen Seiten sichtbare Lichter
übereinander, das rote über
dem grünen
2.6 Kleinfahrzeuge
2.6.1 Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb
(§ 3.13 Z 1):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Ein helles statt eines
starken Topplichts,
Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Ein helles statt eines
starken Topplichts,
Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, unmittelbar
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder
nahe dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Ein weißes helles, von allen
Seiten sichtbares Licht,
Seitenlichter, die auf eine
der vorgenannten Arten
gesetzt werden;
oder:
nur bei einzeln fahrenden
Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb mit einer
Länge von weniger als 7 m
( § 3.13 Z 2):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches,
von allen Seiten sichtbares
Licht
2.6.2 Geschleppte oder längsseits
gekuppelt mitgeführte
Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel
(§ 3.13 Z 5):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können,
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar)
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, und
Hecklicht in einer einzigen
Leuchte im Topp oder am
oberen Teil des Mastes;
oder:
nur bei Kleinfahrzeugen mit
einer Länge von weniger als
7 m:
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches,
von allen Seiten sichtbares
Licht und bei der Annäherung
anderer Fahrzeuge ein zweites
weißes gewöhnliches Licht
2.6.4 Einzeln weder mit
Maschinenantrieb noch unter
Segel fahrende Kleinfahrzeuge
(§ 3.13 Z 6):
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar) Keine zusätzliche
Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge unter
die gleichzeitig ihre Segel, die
Antriebsmaschine benutzen gleichzeitig ihre
(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine
Eine der Bezeichnungen nach benutzen (§ 3.30):
2.6.1
Zum Beispiel:
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein helles statt eines Ein schwarzer Kegel
starken Topplichts, mit der Spitze unten
Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, nebeneinander oder
in einer einzigen Leuchte am
oder nahe dem Bug, ein
Hecklicht
2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
2.7.1 (§ 3.31):
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm: Skizze nicht
darstellbar)
Ein gelber Doppelkegel
2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die
entzündbare Stoffe bestimmte entzündbare
befördern (§ 3.14 Z 1): Stoffe befördern
(§ 3.32 Z 1):
Zusätzliche Bezeichnung
Zusätzliche
(Anm.: Zeichnung nicht Bezeichnung:
darstellbar!)
(Anm.: Zeichnung nicht
Ein blaues Licht, das darstellbar!)
von allen Seiten sichtbar
ist Ein blauer Kegel mit
der Spitze unten
2.8.3 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.4 Fahrzeuge, die
gesundheitsschädliche bestimmte
Stoffe befördern gesundheitsschädliche
(§ 3.14 Z 2): Stoffe befördern
(§ 3.32 Z 2):
Zusätzliche Bezeichnung:
Zusätzliche
(Anm.: Zeichnung nicht Bezeichnung:
darstellbar!)
(Anm.: Zeichnung nicht
Zwei blaue Lichter, die darstellbar!)
von allen Seiten sichtbar
sind Zwei blaue Kegel mit
der Spitze unten
2.8.5 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.6 Fahrzeuge, die
explosive Stoffe bestimmte explosive
befördern (§ 3.14 Z 3): Stoffe befördern
(§ 3.32 Z 3):
Zusätzliche Bezeichnung:
Zusätzliche
(Anm.: Zeichnung nicht Bezeichnung:
darstellbar!)
(Anm.: Zeichnung nicht
Drei blaue Lichter, die darstellbar!)
von allen Seiten sichtbar
sind Drei blaue Kegel mit
der Spitze unten
2.8.7. Schubverbände, die 2.8.8. Schubverbände, die
gefährliche Güter gefährliche Güter
befördern (§ 3.14 Z 4): befördern (§ 3.32
Z 4):
Zusätzliche Bezeichnung
des Schubschiffes: Zusätzliche
Bezeichnung
(Anm.: Zeichnung nicht des Schubschiffes:
darstellbar!)
(Anm.: Zeichnung nicht
Nach Gefährlichkeit der darstellbar!)
Güter: ein, zwei oder
drei blaue Lichter, die Nach Gefährlichkeit
von allen Seiten sichtbar der Güter: ein, zwei
sind oder drei blaue Kegel
mit der Spitze unten
2.8.9 Koppelverbände, die 2.8.10 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern gefährliche Güter
(§ 3.14 Z 4): befördern (§ 3.32
Z 4):
Zusätzliche Bezeichnung des
Fahrzeuges, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeuges, das den
(Anm.: Zeichnung nicht Verband fortbewegt:
darstellbar!)
(Anm.: Zeichnung nicht
Nach Gefährlichkeit der Güter: darstellbar!)
ein, zwei oder drei blaue
Lichter, die von allen Seiten Nach Gefährlichkeit
sichtbar sind der Güter: ein, zwei
oder drei blaue Kegel
mit der Spitze unten
2.8.11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.13 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.14 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.15 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.16 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.17 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.18 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.19 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.8.20 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
2.9 Fähren
2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend
(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar, Seitenlichter und
ein Hecklicht
2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang
(§ 3.16 Z 3):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei grüne helle Lichter
übereinander über einem weißen
hellen Licht, alle drei von
allen Seiten sichtbar,
Seitenlichter und ein
Hecklicht
2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge
2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):
Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die
geschwenkt wird; bei geschwenkt wird
Kleinfahrzeugen kann das
Licht weiß sein
2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
2.11.1 (§ 3.19):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer heller, von allen
Seiten sichtbarer Lichter
2.12 Fahrzeuge mit Vorrang
2.12.1 (§ 3.36):
Zusätzliche
Bezeichnung:
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm: Skizze nicht
darstellbar)
Ein roter Wimpel
3. BEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN
3.1 Allgemeine Fälle
3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit
Ufer entfernt stilliegen Maschinenantrieb beim
oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil
gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der
vom Ufer entfernt
stilliegt (§ 3.36a
Z 1):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf
dem Vorschiff
3.1.3 Vom Ufer entfernt stilliegende 3.1.4 Vom Ufer entfernt
Schubverbände stilliegende
(§ 3.20 Z 2): Schubverbände
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf
auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff
dem Vorderteil des Verbandes
3.1.5 Vom Ufer entfernt stilliegende 3.1.6 Fahrzeuge ohne
Kleinfahrzeuge (§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,
Kleinfahrzeuge
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches Licht Keine zusätzliche
Bezeichnung
3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.2.1 Fahrzeuge, die gefährliche 3.2.2 Fahrzeuge, die
Güter befördern (§ 3.21): gefährliche Güter
befördern (§ 3.37):
Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!) (Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!)
Nach Gefährlichkeit der
Güter, ein zwei oder drei Nach Gefährlichkeit
blaue Lichter, die von der Güter, ein, zwei
allen Seiten sichtbar sind oder drei blaue Kegel
mit der Spitze unten
3.2.3 Schubverbände, die 3.2.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter gefährliche Güter
befördern (§ 3.21): befördern (§ 3.37):
Zusätzliche Bezeichnung Zusätzliche
des Schubschiffes: Bezeichnung des
Schubschiffes:
(Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!) (Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!)
Nach Gefährlichkeit der
Güter: ein, zwei oder Nach Gefährlichkeit
drei blaue Lichter, die der Güter: ein, zwei
von allen Seiten sichtbar oder drei blaue Kegel
sind mit der Spitze unten
3.2.5. Koppelverbände, die 3.2.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter gefährliche Güter
befördern (§ 3.21): befördern (§ 3.37):
Zusätzliche Bezeichnung Zusätzliche
des Fahrzeuges mit Bezeichnung des
Maschinenantrieb: Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb:
(Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!) (Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!)
Nach Gefährlichkeit der
Güter: ein, zwei oder Nach Gefährlichkeit
drei blaue Lichter, die der Güter: ein, zwei
von allen Seiten sichtbar oder drei blaue Kegel
sind mit der Spitze unten
3.2.7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
3.2.8 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
3.2.9 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
3.2.10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
3.2.11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
3.2.12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)
3.3 Fähren
3.3.1 Nicht frei fahrend und an
ihrer Anlegestelle
stilliegend (§ 3.23 Z 1):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten sichtbar
3.3.2 Frei fahrend und an ihrer
Anlegestelle stilliegend
(§ 3.23 Z 2):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar. Bei kurzzeitigem
Stilliegen ein Hecklicht und
zwei Seitenlichter
3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
3.4.1 (§ 3.25):
(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer gewöhnlicher, von
allen Seiten sichtbarer
Lichter
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine
Behinderung der Schiffahrt darstellen
3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende
weißer gewöhnlicher, von Anzahl gelber Tonnen
allen Seiten sichtbarer oder gelber Flaggen
Lichter
3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei
Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und
Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die
Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen
Stilliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen
durchführen, beim
Stilliegen (§ 3.41 Z 1
und 2):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei
grüne gewöhnliche Lichter ist, zwei grüne
oder zwei grüne helle Lichter Doppelkegel
übereinander und übereinander und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter
rotes helles Licht Ball
oder:
(Anm.: Skizze nicht
darstellbar)
Auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt frei
ist, das
Tafelzeichen E.1
„Erlaubnis zur
Durchfahrt''
(Anlage 7) und
erforderlichenfalls
auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt nicht
frei ist, das
Tafelzeichen A.1
„Verbot der
Durchfahrt''
(Anlage 7)
3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und
Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei
gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen
sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu
festgefahrene oder schützen sind (§ 3.41
gesunkene Fahrzeuge Z 1), sowie
(§ 3.27 Z 2): festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
(§ 3.41 Z 4):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, ein die Vorbeifahrt frei
rotes gewöhnliches oder rotes ist, eine Flagge oder
helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere
gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere
hellen Licht und Hälfte weiß, und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote
Licht Flagge oder Tafel
3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,
schwimmende Anlagen (§ 3.28 Schwimmkörper und
Z 1 und 2): schwimmende Anlagen
(§ 3.42):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit
allen Seiten sichtbare Lichter, Radarreflektor
und eine Tonne mit
Radarreflektor und einem
weißen gewöhnlichen, von allen
Seiten sichtbaren Licht
3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei
Arbeit (§ 3.27 Z 1; § 3.28 der Arbeit (§ 3.41
Z 2): Z 1; § 3.42):
Zum Beispiel: Zum Beispiel:
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
4. SONSTIGE ZEICHEN
4.1 Verbot, das Fahrzeug zu
betreten (§ 3.43):
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
4.2 Rauchverbot (§ 3.44):
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht Bei Tag
4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei
(§ 3.45):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei
Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der
Schiffahrtspolizei (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen (§ 3.46):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter
Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
oder:
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem
ballähnlichen Gegenstand;
oder:
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
oder:
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den
Morsezeichen ...---... (SOS);
oder:
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
oder:
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
oder:
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich
ausgestreckten Arme
4.5 Verbot des Stilliegens nebeneinander (§ 3.47):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag (§ 3.48
Z 1):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot weiße Flagge
über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei
Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln
Licht über einem weißen hellen übereinander, die
Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere
Seiten sichtbar weiß
4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten
in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht