Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
Anlage 4
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Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen Gelb ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün, Rot, Weiß) dar. Für dieses System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel „Farben von Signallichtern'' festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
Die Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefaßt. In der Tabelle 1 sind die x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien zahlenmäßig aufgeführt und in Bild 1 im CIE-Diagramm graphisch dargestellt.
Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben des von der Signallichteinrichtung ausgestrahlten Lichtes.
Die Farbgrenzen sind nach den Empfehlungen der CIE (1975) das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem zuverlässigen Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, der angemessenen Tragweite des Signallichts, der praktischen Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
Die aufgeführten Farbgrenzen wurden wie folgt festgelegt:
Blau
Für blaue Signallichter hat die CIE nur einen allgemeinen Bereich definiert. Da jedoch ein engerer Bereich eine größere Wahrscheinlichkeit zum Erkennen der Farben gewährleistet, wurde der engere Bereich gewählt.
Gelb
Die Verwendung von gelbem und weißem Licht als Signallicht erfordert besondere Sorgfalt. Um weißes Licht von gelbem Licht zu unterscheiden, hat der Abstand der Farborte mindestens x = 0,050 zu betragen. Bei der Verwendung von Öllampen als weiße Signallichter ist die Grenze von Gelb gegen Weiß mit x = 0,575 festgelegt.
Grün
Um eine größere Wahrscheinlichkeit der Unterscheidung zwischen grünen und blauen, grünen und weißen, grünen und gelben Signallichtern zu erreichen, wurden die engen Farbgrenzen aus den Empfehlungen der CIE gewählt.
Rot
Der für die roten Lichter gewählte Bereich ist ein Kompromiß zwischen dem Bereich für die größere Wahrscheinlichkeit des Farberkennens und dem in den Empfehlungen der CIE angeführten Farbbereich für Personen, die Rot und Grün verwechseln.
Weiß
Für elektrische Lichter wird die Grenze des weißen Signallichts
gegen Gelb auf x = 0,500 festgelegt. Für nicht elektrische Lichter,
zB Öllampen, wird die Grenze nach x = 0,525 verschoben (durch
gestrichelte Linien in Bild 1 angegeben).
Eine Verlegung der Grenze von Weiß gegen Blau in Richtung Blau, entsprechend den Empfehlungen der CIE, ist nicht erforderlich, da Xenonlampen nicht verwendet werden.
Tabelle 1
x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien (Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
(Anm.: Bild 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Bild 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Bild 1
CIE-Farbwertediagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für
Signallichter