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Anl. 4

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 428.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 4.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 4

                                                         ------------

Farbe der Lichter der Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen Gelb ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün, Rot, Weiß) dar. Für dieses System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel „Farben von Signallichtern'' festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
  2. Ziffer 2
    Die Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefaßt. In der Tabelle 1 sind die x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien zahlenmäßig aufgeführt und in Bild 1 im CIE-Diagramm graphisch dargestellt.
  3. Ziffer 3
    Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben des von der Signallichteinrichtung ausgestrahlten Lichtes.
  4. Ziffer 4
    Die Farbgrenzen sind nach den Empfehlungen der CIE (1975) das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem zuverlässigen Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, der angemessenen Tragweite des Signallichts, der praktischen Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
  5. Ziffer 5
    Die aufgeführten Farbgrenzen wurden wie folgt festgelegt:
    Blau
Für blaue Signallichter hat die CIE nur einen allgemeinen Bereich definiert. Da jedoch ein engerer Bereich eine größere Wahrscheinlichkeit zum Erkennen der Farben gewährleistet, wurde der engere Bereich gewählt.
Gelb
Die Verwendung von gelbem und weißem Licht als Signallicht erfordert besondere Sorgfalt. Um weißes Licht von gelbem Licht zu unterscheiden, hat der Abstand der Farborte mindestens x = 0,050 zu betragen. Bei der Verwendung von Öllampen als weiße Signallichter ist die Grenze von Gelb gegen Weiß mit x = 0,575 festgelegt.
Grün
Um eine größere Wahrscheinlichkeit der Unterscheidung zwischen grünen und blauen, grünen und weißen, grünen und gelben Signallichtern zu erreichen, wurden die engen Farbgrenzen aus den Empfehlungen der CIE gewählt.
Rot
Der für die roten Lichter gewählte Bereich ist ein Kompromiß zwischen dem Bereich für die größere Wahrscheinlichkeit des Farberkennens und dem in den Empfehlungen der CIE angeführten Farbbereich für Personen, die Rot und Grün verwechseln.

Weiß

  Für elektrische Lichter wird die Grenze des weißen Signallichts

gegen Gelb auf x = 0,500 festgelegt. Für nicht elektrische Lichter,

zB Öllampen, wird die Grenze nach x = 0,525 verschoben (durch

gestrichelte Linien in Bild 1 angegeben).

Eine Verlegung der Grenze von Weiß gegen Blau in Richtung Blau, entsprechend den Empfehlungen der CIE, ist nicht erforderlich, da Xenonlampen nicht verwendet werden.

Tabelle 1

x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

Anmerkung, Bild 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

Bild 1

CIE-Farbwertediagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für

Signallichter

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153979

Alte Dokumentnummer

N9199327867J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                          Anhang 4

                                                       --------------

                                                       zu § 11.02 Z 3

Anmerkung, Dienstausweis für Hafenmeister nicht darstellbar)

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153988

Alte Dokumentnummer

N9199327876J