Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 528.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 5.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 5

                                                         ------------

Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Die Lichter der Fahrzeuge werden hinsichtlich der Lichtstärke eingeteilt in:
gewöhnliche Lichter
helle Lichter
starke Lichter.
  1. Ziffer 2
    Farbige Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter festgelegten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt.
Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden
Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:

  Rot oder Grün: tau  = 0,10 bis 0,20

           Gelb: tau  = 0,40 bis 0,60

           Blau: tau >= 0,02

  1. Ziffer 3
    Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind Betriebslichtstärken römisch eins tief B, die 75 vH der photometrischen Lichtstärken römisch eins tief O entsprechen:
    römisch eins tief B = 0,75 x römisch eins tief O
Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts. In einem Winkel bis maximal 7,5 Grad senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vH je Flächengrad abnehmen.
  1. Ziffer 4
    Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke römisch eins tief B (cd) und der Tragweite t (km) bei Nacht wird durch folgende Gleichung angegeben:
    römisch eins tief B = 0,2 x t hoch 2 x q hoch -t
Dabei ist der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 Mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind und q der Transmissionsfaktor bezogen ist auf eine Entfernung von 1 km.
Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,5 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.

                                                            Tabelle 1

      Betriebslichtstärken I tief B und Tragweiten t der Lichter der

                              Fahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

                                  Lichtart

  Farbe    ----------------------------------------------------------

des Lichts       gewöhnlich           hell               stark

           ----------------------------------------------------------

           I tief B   t (km)   I tief B   t (km)   I tief B   t (km)

             (cd)                (cd)                (cd)

---------------------------------------------------------------------

Weiß .....  2-4 *1) 2,3-3,0 *1) 9-25    3,9-5,3   35-100     5,9-7,7

Rot oder

Grün .....  0,9-5    1,7-3,2   3,5-20   2,8-5,0     -           -

Gelb ..... 0,8-2,4   1,6-2,5   3,6-15   2,9-4,6     -           -

Blau ..... >= 1 *2)  >= 1,8 *2)   -        -        -           -

---------------------------------------------------------------------

  *1) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige

      Behörde eine Betriebslichtstärke von I tief B = 0,9 cd

      entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.

*2) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von römisch eins tief B = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153980

Alte Dokumentnummer

N9199327868J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                          Anhang 5

                                                       --------------

                                                       zu § 11.02 Z 3

DIENSTABZEICHEN FÜR HAFENMEISTER

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153989

Alte Dokumentnummer

N9199327877J