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Anl. 7

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 704.07.199812.08.2005 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
Anl. 728.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 7

                                                         ------------

Schiffahrtszeichen

  1. Ziffer eins
    Die im römisch eins. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im römisch zwei. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert sein.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt
sein.

1. Teil - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

  A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 6.08, 6.16,

    6.22, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

    Tafelzeichen oder

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

    rote Lichter oder

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

    rote Flaggen

    Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen

    übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot

  A.2 Überholverbot

    (§ 6.11)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.3 Überholverbot für Verbände untereinander

    (§ 6.11)

  A.4 Begegnungs- und Überholverbot

    (§ 6.08)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.5 Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am

    Ufer)

    (§ 7.02)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.5.1 Stilliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite

    (gemessen vom Zeichen)

    (§ 7.02)

  A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen

    und Ketten

    (§§ 6.18 und 7.03)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.7 Verbot, am Ufer festzumachen

    (§ 7.04)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.8 Wendeverbot

    (§ 6.13)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen

    (§ 6.20)

    (Anm.: Zeichen nicht          oder         (Anm.: Zeichen nicht

           darstellbar)                               darstellbar)

  A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in

    Brücken oder Wehröffnungen)

    (§ 6.24)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind

    jedoch zu treffen

    (§§ 6.26 und 6.28a)

    (Anm.: Zeichen nicht          oder         (Anm.: Zeichen nicht

           darstellbar)                               darstellbar)

                                  oder

                    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

    (ein rotes Licht ist erloschen)

  A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.14 Verbot des Wasserschifahrens

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch

    unter Segel fahren

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.17 Verbot für Segelbretter

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schiffahrt von

    Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

(Paragraph 6 Punkt 12,)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die

  1. Litera a
    an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    (Paragraph 6 Punkt 12,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  2. Litera b
    an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    (Paragraph 6 Punkt 12,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
  1. Litera a
    an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    (Paragraph 6 Punkt 12,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  2. Litera b
    an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    (Paragraph 6 Punkt 12,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
  1. Litera a
    nach Backbord
    (Paragraph 6 Punkt 12,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  2. Litera b
    nach Steuerbord
    (Paragraph 6 Punkt 12,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.5 Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser Vorschrift
(Paragraphen 6 Punkt 26 und 6 Punkt 28)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu
überschreiten
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
(Paragraph 6 Punkt 08,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie
zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
(Paragraph 6 Punkt 16,)

a)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

b)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.10 Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern,
um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen
(Paragraph 6 Punkt 16,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
B.11 a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
(Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 4,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  1. Litera b
    Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
    (Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 4,)
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.

C.4 Schiffahrtsbeschränkungen:

Erkundigung einholen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen. Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

D. Empfehlende Zeichen

  D.1 Empfohlene Durchfahrt

    a) für Verkehr in beiden Richtungen

       (§§ 6.25, 6.26 und 6.27)

       (Anm.: Zeichen nicht        oder         (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)                             darstellbar)

    b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der

       Gegenrichtung verboten)

       (§§ 6.25, 6.26 und 6.27)

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

                                   oder

       (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

       (Anm.: Zeichen nicht        oder         (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)                             darstellbar)

  D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu

    halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)

    (§ 6.24)

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

                                   oder

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  D.3 Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu

    fahren

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

                                   oder

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

    in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren

E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(Paragraphen 6 Punkt 08, 6 Punkt 16, 6 Punkt 26, 6 Punkt 27 und 6 Punkt 28 a)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Tafelzeichen oder

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

grüne Lichter oder

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

grüne Flaggen

E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.3 Wehr

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Litera b
    Frei fahrende Fähre
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.5 Erlaubnis zum Stilliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
(Paragraphen 7 Punkt 02 und 7 Punkt 05)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.5.1 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren in Meter
angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist
(Paragraph 7 Punkt 05,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.5.2 Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, die durch die
zwei in Meter angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen,
begrenzt wird
(Paragraph 7 Punkt 05,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stilliegen dürfen
(Paragraph 7 Punkt 05,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.5.4 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht
gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen
müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue
Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2
führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue
Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3
führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht
gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen
müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue
Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2
führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue
Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3
führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.13 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung die das
blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.14 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei
blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.5.15 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei
blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.
Anmerkung, Zeichnung nicht darstellbar!)
E.6 Erlaubnis, zu ankern (Paragraph 7 Punkt 03,) und Anker, Trossen und Ketten
schleifen zu lassen
(Paragraph 6 Punkt 18,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.7 Erlaubnis, am Ufer festzumachen
(Paragraph 7 Punkt 04,)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen
vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.8 Wendeplatz
(Paragraphen 6 Punkt 13 und 7 Punkt 02)
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.9 Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
(Paragraph 6 Punkt 16,)

a)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

b)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.10 Die benutzte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
(Paragraph 6 Punkt 16,)

a)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

b)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.11 Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung
gilt, oder Ende einer Einschränkung
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
E.12 Ankündigungszeichen:
ein oder zwei weiße Lichter:
  1. Litera a
    Feste(s) Licht(er):
    Schwierigkeit voraus:

       Anhalten, wenn vorgeschrieben

       (Anm.: Zeichen nicht      oder       (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)                         darstellbar)

    b) Gleichtaktlicht(er):

       Weiterfahren möglich

       (Anm.: Zeichen nicht      oder       (Anm.: Zeichen nicht

              darstellbar)                         darstellbar)

  E.13 Trinkwasserzapfstelle

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.14 Fernsprechstelle

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch

    unter Segel fahren

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.20 Erlaubnis für Segelbretter

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.21 Genehmigte Zone für die Schiffahrt von Sportfahrzeugen mit

    hoher Geschwindigkeit

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder

    herauszuheben

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

  E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem

    Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten

    (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

2. Teil - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:

  1. Ziffer eins
    Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
    Hinweis: Die Tafeln sind über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Nach 1 000 m anhalten

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

In 1 500 m nicht freifahrende Fähre

  1. Ziffer 2
    Zusätzliches Lichtzeichen
    Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten Lichtern kombiniert:
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
    1. Litera a
      mit grünem Licht
      Beispiel:
      Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken
      einzufahren
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
    2. Litera b
      mit rotem Licht
      Beispiel:
      Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
  2. Ziffer 3
    Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
    Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und
    können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.
    Beispiele:

     (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

                          Stilliegen erlaubt

     (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

                          Stilliegen verboten

                             (auf 1 000 m)

  1. Ziffer 4
    Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
    Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
    Beispiele:
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Anhalten zur Zollabfertigung

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Einen langen Ton geben

Schlagworte

Begegnungsverbot, Brückenöffnung

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158684

Alte Dokumentnummer

N9199811371O