Rechtstracker.at

§ 109

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10928.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders

  1. Ziffer eins
    Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein (Rudergänger).
  2. Ziffer 2
    Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muß er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
  3. Ziffer 3
    Bei außergewöhnlichen Umständen muß zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153755

Alte Dokumentnummer

N9199327643J