Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.09 Besetzung des Ruders Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein (Rudergänger).
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muß er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muß zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12153755
Alte Dokumentnummer
N9199327643J