Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1301Paragraph 1301
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Paragraph 13 Punkt 01, Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 2, müssen bei Nacht einzeln fahrende
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer eins, führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.
Dokumentnummer
NOR12153900
Alte Dokumentnummer
N9199327788J