Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1309Paragraph 1309
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.09 Verbot, das Fahrzeug zu betreten Paragraph 13 Punkt 09, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Personen, die weder an Bord beruflich tätig sind noch zur Besatzung oder zu deren Familien gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe, Explosivstoffe oder sonstige Stoffe, die in den Anlagen 9 und 10 angeführt sind, oder radioaktive Stoffe befördern und Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nicht betreten.
Fahrzeuge gemäß Z 1 müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind, die Tafeln gemäß § 3.43 führen.Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind, die Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 43, führen.
Dokumentnummer
NOR12153908
Alte Dokumentnummer
N9199327796J