Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1801Paragraph 1801
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
8. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 18.01 Beschränkung der Schiffahrt bei hohen WasserständenParagraph 18 Punkt 01, Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen
Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich.Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Schiffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.
Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.Ein Verbot gemäß Ziffer eins, oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
Dokumentnummer
NOR12153932
Alte Dokumentnummer
N9199327820J