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§ 1802

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 180228.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1802

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 18 Punkt 02, Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiß, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.
  2. Ziffer 2
    Von der Meldepflicht gemäß Ziffer eins, sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153933

Alte Dokumentnummer

N9199327821J