Rechtstracker.at

§ 1801

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 180128.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1801

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

8. Abschnitt

Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau

Paragraph 18 Punkt 01, Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen

  1. Ziffer eins
    Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Schiffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.
  4. Ziffer 4
    Ein Verbot gemäß Ziffer eins, oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153932

Alte Dokumentnummer

N9199327820J