Rechtstracker.at

§ 2001

Fassungen
28.04.1993 bis 03.07.1998 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 200104.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 200128.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2001

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. TEIL

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

Paragraph 20 Punkt 01, Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. Ziffer eins
    Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  2. Ziffer 2
    Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
    1. Litera a
      in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
    2. Litera b
      abweichend von Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer 2, die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins, zu beachten.
  4. Ziffer 4
    Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.
  5. Ziffer 5
    Abweichend von Paragraph 14 Punkt 04, Ziffer eins, muß die Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal, auf Empfang geschaltet sein.
  6. Ziffer 6
    Die Bestimmungen der Paragraphen 14 Punkt 01, Ziffer 2 und 16 Punkt 08 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  7. Ziffer 7
    Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  8. Ziffer 8
    Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der Paragraphen 11 Punkt 01, 11 Punkt 02, Ziffer eins bis 10 und 13, 11 Punkt 03 bis 11 Punkt 05, 11 Punkt 08, 11 Punkt 10 Ziffer eins bis 5, 11 Punkt 11 Ziffer eins bis 12,
    11.12 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.01 bis 13.07, 13.09, 13.10, 14.01 bis 14.03, 15.02, 16.04 bis 16.06, 16.09, 16.10, 17.01 bis 17.06, 18.01 Ziffer eins, 2 und 4 sowie des 6. Teiles.

Schlagworte

Wehrwerksarm

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153935

Alte Dokumentnummer

N9199327823J