Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 2.05 Kennzeichen der Anker Paragraph 2 Punkt 05, Kennzeichen der Anker
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.Ziffer eins, gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
Dokumentnummer
NOR12153777
Alte Dokumentnummer
N9199327665J