Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.03 Tafeln und Flaggen Paragraph 3 Punkt 03, Tafeln und Flaggen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen mindestens je 0,60 m betragen.
Dokumentnummer
NOR12153780
Alte Dokumentnummer
N9199327668J