Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe Paragraph 3 Punkt 22, Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen: Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 15, müssen außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 20, führen:
ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter gemäß § 3.20 Z 1 oder 2. ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, oder 2.
Dokumentnummer
NOR12153799
Alte Dokumentnummer
N9199327687J