Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 326Paragraph 326
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderen Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge Paragraph 3 Punkt 26, Nachtbezeichnung der Netze und anderen Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12153803
Alte Dokumentnummer
N9199327691J