Rechtstracker.at

§ 4003

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 400304.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 400328.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4003

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 03, Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,
    1. Litera a
      die zu sinken drohen,
    2. Litera b
      die brennen,
    3. Litera c
      bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, daß der Brand völlig gelöscht ist,
    4. Litera d
      die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN-Verordnung an Bord haben,
    5. Litera e
      die zum Verschrotten bestimmt sind oder
    6. Litera f
      die im Rahmen eines Sondertransportes fortbewegt werden,
    dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schiffahrtspolizeiorgane in einen Hafen einlaufen.
  2. Ziffer 2
    Die Schiffahrtspolizeiorgane haben in den in Ziffer eins, genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Ziffer eins, Litera a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Tritt ein Schaden oder einer der in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.
  4. Ziffer 4
    Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schiffahrtspolizeiorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zuläßt.
  5. Ziffer 5
    Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

Schlagworte

Notstand

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158672

Alte Dokumentnummer

N9199811363O