Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 402Paragraph 402
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen Paragraph 4 Punkt 02, Gebrauch der Schallzeichen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Ziffer 2,, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil III lit. A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil römisch drei lit. A geben.
Dokumentnummer
NOR12153829
Alte Dokumentnummer
N9199327717J