Rechtstracker.at

§ 404

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40404.07.199812.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005
§ 40428.04.199303.07.1998 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 4 Punkt 04, Sprechfunk

  1. Ziffer eins
    Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafen für in dieser Vorschrift nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassene Mitteilungen zu benützen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage gemäß Ziffer eins, vorschreiben.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff - Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.
  5. Ziffer 5
    An Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß sich ein Abdruck der „Empfehlungen über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschiffahrt'' der Donaukommission (erhältlich beim Zeitungspostamt, Gasgasse 6, 1150 Wien, Telefon 89 115-321) befinden.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158635

Alte Dokumentnummer

N9199811326O