Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 601aParagraph 601 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren (zB Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge), müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen. Paragraph 6 Punkt 01 a, Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren (zB Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge), müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
Schlagworte
Tragflügelfahrzeug
Dokumentnummer
NOR12153835
Alte Dokumentnummer
N9199327723J