Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 612Paragraph 612
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT römisch drei. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs Paragraph 6 Punkt 12, Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt sein.
Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Zeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.
Dokumentnummer
NOR12153847
Alte Dokumentnummer
N9199327735J