Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt Paragraph 6 Punkt 14, Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 mit der Maßgabe, daß sie statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben haben: Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt Paragraph 6 Punkt 13, mit der Maßgabe, daß sie statt der Schallzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 13, Ziffer 2, folgende Zeichen zu geben haben:
„einen kurzen Ton'', wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne'', wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.