Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 629Paragraph 629
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.29 Vorrang bei der SchleusungParagraph 6 Punkt 29, Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang beider Schleusung:Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, haben Vorrang beider Schleusung:
Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, der Rettung und des Gesundheitsdienstes, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß § 3.36 zeigen.Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß Paragraph 3 Punkt 36, zeigen.
Nähern sich solche Fahrzeuge an die Vorhäfen der Schleusen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihre Durchfahrt erleichtern.
Dokumentnummer
NOR12153866
Alte Dokumentnummer
N9199327754J