Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 702Paragraph 702
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.02 Stilliegen Paragraph 7 Punkt 02, Stilliegen
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
unter Brücken und Überspannungen;
im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;im Bereich von Fahrwasserengen gemäß Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 47, führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
Auf Abschnitten, auf denen das Stilliegen gemäß Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stilliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.Auf Abschnitten, auf denen das Stilliegen gemäß Ziffer eins, Litera a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stilliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die Paragraphen 7 Punkt 03 bis 7 Punkt 06 einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12153876
Alte Dokumentnummer
N9199327764J