Rechtstracker.at

§ 903

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90304.07.199812.08.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 903

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 9 Punkt 03, Verbot der Einbringung und Einleitung

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett oder anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmüll, häusliches Abwasser und andere Sonderabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
  2. Ziffer 2
    Sind die in Ziffer eins, genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde zu unterrichten, wobei er die Art und den Ort der Verschmutzung so genau wie möglich anzugeben hat.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158643

Alte Dokumentnummer

N9199811334O