Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 903Paragraph 903
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung Paragraph 9 Punkt 03, Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett oder anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmüll, häusliches Abwasser und andere Sonderabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde zu unterrichten, wobei er die Art und den Ort der Verschmutzung so genau wie möglich anzugeben hat.Sind die in Ziffer eins, genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde zu unterrichten, wobei er die Art und den Ort der Verschmutzung so genau wie möglich anzugeben hat.
Dokumentnummer
NOR12158643
Alte Dokumentnummer
N9199811334O