Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 904Paragraph 904
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord Paragraph 9 Punkt 04, Sammlung und Behandlung an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle an Bord separiert in zu diesem Zweck vorgesehenen Behältern und das Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten Abfälle an Bord separiert in zu diesem Zweck vorgesehenen Behältern und das Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
Es ist verboten,
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
Dokumentnummer
NOR12158644
Alte Dokumentnummer
N9199811335O