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§ 904

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90404.07.199812.08.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 904

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 9 Punkt 04, Sammlung und Behandlung an Bord

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten Abfälle an Bord separiert in zu diesem Zweck vorgesehenen Behältern und das Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten,
    1. Litera a
      an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
    2. Litera b
      öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158644

Alte Dokumentnummer

N9199811335O