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§ 905

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90504.07.199812.08.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 905

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 9 Punkt 05, Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs 1 der „Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die Schiffahrt'' ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
  2. Ziffer 2
    Die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
  3. Ziffer 3
    Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Paragraph eins, Ziffer 2, des Seeschiffahrts Erfüllungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,).
  4. Ziffer 4
    Hausmüll und Abwasser gemäß Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158645

Alte Dokumentnummer

N9199811336O