Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 13.05.1993 — BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.05.1993 BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,

Typ

Vertrag – Bahrein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.05.1993BGBl. Nr. 328/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sind in regelmäßigen und kurzen Abständen Beratungen durchzuführen, um bei allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Jede der Vertragschließenden Parteien kann schriftlich um Beratung ersuchen; diese Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens stattzufinden, es sei denn, beide Vertragschließenden Parteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist. Diese Beratungen können auch zwischen den beiden Luftfahrtbehörden stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154007

Alte Dokumentnummer

N9199327896J