Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 13.05.1993 — BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute13.05.1993 BGBl. Nr. 328/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1993,

Typ

Vertrag – Bahrein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.05.1993BGBl. Nr. 328/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke zu erstellen. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die in Zusammenhang damit verwendeten Provisionssätze der Vermittlungsstellen sind zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren; diese Vereinbarung hat sich, wenn möglich, nach den geltenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen des internationalen Luftverkehrsverbandes zu richten.
  3. Absatz 3,Die auf diese Weise von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien. Diese Genehmigung kann ausdrücklich gegeben werden. Falls jedoch keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einreichung ihre Ablehnung bekanntgibt, so gelten diese Tarife als genehmigt.
  4. Absatz 4,Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatz (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, diese Tarife im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
  5. Absatz 5,Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines gemäß Absatz (2) dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Artikel 4 nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens beizulegen.
  6. Absatz 6,Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz (3) tritt ein Tarif nur dann in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien damit einverstanden sind.
  7. Absatz 7,Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154005

alte Dokumentnummer

N9199327894J