Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Baden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 5,034 (alt) bis km 8,606 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 19. Dezember 1989, BGBl. Nr. 15/1990, bestimmten - Abschnitt „Baden-Dammgasse“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 5,034 (alt) bis km 8,606 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 19. Dezember 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1990,, bestimmten - Abschnitt „Baden-Dammgasse“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Baden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 212/13 - 93 im Maßstab 1:25 000) zu ersehen.