Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 11Anlage 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
ANHANG XIANHANG römisch elf
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär
gemäß § 66 vergeben werdengemäß Paragraph 66, vergeben werden
Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des Bauwerkes.
Allfällige Frist für die Ausführung.
Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.
Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote einzureichen sind.
Sprache, in der die Anträge auf Teilnahme und/oder die Angebote abzufassen sind.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157260
Alte Dokumentnummer
N9199659409J