Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Sind im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck kann er vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Absatz eins, genannten Überprüfung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154316
Alte Dokumentnummer
N9199329124J