Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vorinformation
§ 55.Paragraph 55,
Die in Anlage 2 zu Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen haben nach Beginn eines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht bindende, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung (Vorinformation) über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 2, mindestens 750 000 ECU beträgt. Die Bekanntmachung ist so bald wie möglich nach Beginn eines Finanz- bzw. Haushaltsjahres dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Die in Anlage 2 zu Anhang römisch sechzehn des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen haben nach Beginn eines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht bindende, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung (Vorinformation) über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß Paragraph 2,, mindestens 750 000 ECU beträgt. Die Bekanntmachung ist so bald wie möglich nach Beginn eines Finanz- bzw. Haushaltsjahres dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154317
Alte Dokumentnummer
N9199329125J