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§ 54 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zusätzliche Zuschlagskriterien

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Sind im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck kann er vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Absatz eins, genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154316

Alte Dokumentnummer

N9199329124J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P54/NOR12154316