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§ 56 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Paragraph 56,

Die Auftraggeber haben jeden vergebenen Lieferauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch dann nicht veröffentlicht zu werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindert, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154318

Alte Dokumentnummer

N9199329126J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P56/NOR12154318