Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Nicht offenes und Verhandlungsverfahren
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Bauaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
das offene Verfahren aufgehoben wurde oder wegen Erfolglosigkeit als aufgehoben gilt.
(2)Absatz 2,Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Bauaufträge können unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntgemacht und die Bewerber nach in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien ausgewählt hat, im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz annehmbaren Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundsätzlich geändert werden oder
die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durch geführt werden oder
es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.
(4)Absatz 4,Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre, wenn
ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der EFTA-Überwachungsbehörde ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder
dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten oderdringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Absatz 3, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten oder
zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden und entweder
eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich ist oder
eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wurde,
der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,
die Möglichkeit der Vertragsverlängerung bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und
der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3 zugrunde gelegt wurde.der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß Paragraph 3, zugrunde gelegt wurde.
Schlagworte
Forschungszweck, Versuchszweck, Forschungskosten
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154320
Alte Dokumentnummer
N9199329128J