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§ 59 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zusätzliche Zuschlagskriterien

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes sowie im Falle eines Angebotes den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Wert des Auftrages,
    3. Ziffer 3
      die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
    4. Ziffer 4
      die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
    5. Ziffer 5
      den Namen des erfolgreichen Bieters, die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie
    6. Ziffer 6
      bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in Paragraph 58, Absatz 3 und 4 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
  4. Absatz 4,Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154321

Alte Dokumentnummer

N9199329129J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P59/NOR12154321